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Baurecht: Bauausführung
Die Abnahme der Bauleistungen - was tun bei Mängeln?

Bei der Abnahme der Bauleistungen nimmt der Bauherr die Handwerkerleistungen am fertig gestellten Gebäude ab, alle sichtbaren Baumängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Für Mängel, die bei der Abnahme nicht erkannt wurden, hat der Bauherr einen Anspruch auf Gewährleistung. Bei einem Vertrag nach VOB verjähren diese Ansprüche nach zwei Jahren, bei einem Vertrag nach BGB nach fünf Jahren. Der Tag der Abnahme ist gleichzeitig der Beginn der Verjährungsfrist.

Bei erkennbaren Mängeln sollte bei der Abnahme durch den Bauherren ein schriftlicher Vorbehalt niedergelegt werden - für den Fall, dass sich später Bauschäden ergeben und daraus wiederum Beseitigungskosten. Bei wesentlichen Mängeln kann der Bauherr die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel verweigern.



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