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Baurecht: Bauausführung
Die baurechtliche Abnahme

Bei der baurechtlichen Abnahme wird das fertig gestellte Gebäude von der zuständigen Baubehörde "abgenommen". Das heißt, die Baubehörde erteilt eine Erlaubnis zur Nutzung des Gebäudes - die so genannte Endabnahme. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wenn ein Gebäude von der Genehmigung befreit ist oder von der Bauaufsicht lediglich "angezeigt" oder "zur Kenntnis" gegeben wird, verzichtet die Bauaufsicht auf die Abnahme.

Und wenn das Gebäude von der Genehmigung befreit ist?
Wer die Baubehörde austricksen will, indem er einfach ein bisschen länger, höher und breiter baut, riskiert einen Baustopp. Denn nach wie vor hat sie das Recht, den Bau zu überwachen. Die Baubehörde darf also jederzeit die Baustelle besichtigen und nach Benachrichtigung auch betreten. Stellt sie dabei beispielsweise fest, dass von den eingereichten Plänen abgewichen wurde und das Haus etwa ein Geschoss höher geworden ist, als geplant, oder dass wichtige Vorschriften nicht eingehalten werden, dann kann sie den Bau einstellen und die Baustelle versiegeln.



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