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Baurecht: Bauausführung
Die baurechtliche Abnahme
Bei der baurechtlichen Abnahme wird das fertig gestellte Gebäude von der zuständigen
Baubehörde "abgenommen". Das heißt, die Baubehörde erteilt eine Erlaubnis zur
Nutzung des Gebäudes - die so genannte Endabnahme. Allerdings gibt es auch hier
Ausnahmen: Wenn ein Gebäude von der Genehmigung befreit ist oder von der Bauaufsicht
lediglich "angezeigt" oder "zur Kenntnis" gegeben wird, verzichtet die Bauaufsicht
auf die Abnahme.
Und wenn das Gebäude von der Genehmigung befreit ist?
Wer die Baubehörde austricksen will, indem er einfach ein bisschen länger, höher und
breiter baut, riskiert einen Baustopp. Denn nach wie vor hat sie das Recht, den Bau
zu überwachen. Die Baubehörde darf also jederzeit die Baustelle besichtigen und nach
Benachrichtigung auch betreten. Stellt sie dabei beispielsweise fest, dass von den
eingereichten Plänen abgewichen wurde und das Haus etwa ein Geschoss höher geworden
ist, als geplant, oder dass wichtige Vorschriften nicht eingehalten werden, dann
kann sie den Bau einstellen und die Baustelle versiegeln.
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Die Bauausführung
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