Baurecht: Grundstück
Bauen im Innenbereich
In § 34 BauGB sind die Kriterien fürs Bauen "innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile" genauer erläutert: Das Bauvorhaben muss sich beispielsweise in die
umgebende Bebauung einfügen (das kann bei einer Corbusier-Villa inmitten von
Gründerzeithäusern schon schwierig werden), und die Erschließung muss gesichert
sein. Auch hier sollte der Bauherr frühzeitig bei der Gemeinde abklären, ob seine
planerischen Vorstellungen überhaupt realisierbar sind.
Vorhaben im Außenbereich
Und wenn man doch unbedingt auf der grünen Wiese bauen will? Dann ist es fast
unmöglich, eine Baugenehmigung zu bekommen. Denn der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB
"Bauen im Außenbereich" eindeutig festgelegt, wer dort bauen darf. Wer nicht eine
"privilegierte" Nutzung nachweisen kann - in der Regel sind land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen dem Außenbereich vorbehalten - hat schlechte Karten.
Es sei denn, es gelingt ihm, seine Corbusier-Villa als bäuerliches Austragshaus zu
tarnen.
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Das Grundstück und seine Bebauung