Baurecht: Planung
Wie wird der Architekt beauftragt?
Zwischen Architekt und Bauherrn sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden,
der die Leistungen des Architekten bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens
genau regelt. Der Architektenvertrag ist "formfrei", das heißt, es gibt keine
allgemeinen Vorschriften, wie er auszusehen hat. Zwar werden dem Bauherren nicht
selten Musterverträge ("Einheitsarchitektenvertrag") vorgelegt. Sie sind aus der
Sicht des Bauherren nicht empfehlenswert, da sie vornehmlich den Interessen des
Architekten dienen. Darüber hinaus gibt es keinen allgemein gültigen, von
der Bundesarchitektenkammer (BAK) empfohlenen Architektenvertrag. Die BAK selbst hat 1998 ihr juristisch
heftig umstrittenes Vertragsmuster eines Einheitsarchitektenvertrages zurückgezogen.
Tipp an den Bauherrn:
Schließen Sie in jedem Fall einen individuell ausgehandelten Vertrag mit dem
Architekten ab. Im Vertrag sollten nicht nur alle wichtigen Punkte für die Planung
und Bauausführung vereinbart werden. Die Inhalte des Vertrages müssen auch
individuell auf Ihr Bauvorhaben und Ihre konkreten Wünsche und Vorstellungen
abgestimmt sein: Sie können beispielsweise einen bestimmten Kostenrahmen
vereinbaren, der nicht überschritten werden darf, und bestimmte Ausführungsfristen
festlegen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ab einer gewissen Größenordnung
Ihres Bauvorhabens (ab 500.000 Euro) empfehlen wir Ihnen, bei der Abfassung des
Vertrages einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
|
Die Zusammenarbeit mit dem Architekten