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Baurecht: Planung
Wie wird der Architekt beauftragt?

Zwischen Architekt und Bauherrn sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der die Leistungen des Architekten bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens genau regelt. Der Architektenvertrag ist "formfrei", das heißt, es gibt keine allgemeinen Vorschriften, wie er auszusehen hat. Zwar werden dem Bauherren nicht selten Musterverträge ("Einheitsarchitektenvertrag") vorgelegt. Sie sind aus der Sicht des Bauherren nicht empfehlenswert, da sie vornehmlich den Interessen des Architekten dienen. Darüber hinaus gibt es keinen allgemein gültigen, von der Bundesarchitektenkammer (BAK) empfohlenen Architektenvertrag. Die BAK selbst hat 1998 ihr juristisch heftig umstrittenes Vertragsmuster eines Einheitsarchitektenvertrages zurückgezogen.

Tipp an den Bauherrn:
Schließen Sie in jedem Fall einen individuell ausgehandelten Vertrag mit dem Architekten ab. Im Vertrag sollten nicht nur alle wichtigen Punkte für die Planung und Bauausführung vereinbart werden. Die Inhalte des Vertrages müssen auch individuell auf Ihr Bauvorhaben und Ihre konkreten Wünsche und Vorstellungen abgestimmt sein: Sie können beispielsweise einen bestimmten Kostenrahmen vereinbaren, der nicht überschritten werden darf, und bestimmte Ausführungsfristen festlegen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ab einer gewissen Größenordnung Ihres Bauvorhabens (ab 500.000 Euro) empfehlen wir Ihnen, bei der Abfassung des Vertrages einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.



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