Baurecht: Planung
Wie ermittelt der Architekt die Baukosten?
Der Bauherr möchte natürlich möglichst frühzeitig wissen, welche Kosten auf ihn
zukommen. Die Ermittlung dieser so genannten "Gesamtkosten" ist Aufgabe des
Architekten. Zu den Gesamtkosten gehören neben den Baukosten auch die Kosten für die
Erschließung, Gebühren, Honorare, Außenanlagen, Nebenkosten usw. Alle diese Kosten
werden in einem Kostenrahmen zusammengefasst. Je nach Planungsstufe können die
Kosten immer exakter ermittelt werden:
- In der Vorplanungsphase wird eine Kostenschätzung erstellt. Dies ist eine relativ
grobe Schätzung der Baukosten auf der Grundlage des umbauten Raumes und der
Wohnfläche.
- In der Entwurfsphase macht der Architekt eine genauere Kostenberechnung und
gliedert die Kosten des Hauses nach einzelnen Gewerken (Handwerksbereichen) auf.
- Nach der Ausführungsplanung, wenn die Arbeiten an Handwerker vergeben werden,
folgt der Kostenanschlag und nach Beendigung des Baus werden alle Kosten in der
Kostenfeststellung zusammengefasst.
Wie haftet der Architekt?
Der Architekt haftet nach dem Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff BGB (obwohl der Architekt
je nach Leistungsphase auch Dienstleistungen erbringt, wird der Architektenvertrag
insgesamt juristisch als Werkvertrag betrachtet). Die Haftung für einen Werkvertrag
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt fünf Jahre.
Was Bauherren wissen sollten:
Haben Sie einen so genannten "Vollarchitektenvertrag" abgeschlossen (der Architekt
hat alle neun Leistungsphasen, die in der HOAI aufgeführt sind, übernommen), beginnt
die Verjährungsfrist aus dem Architektenvertrag erst, nachdem die
Gewährleistungsfristen der Firmen abgelaufen sind. Das heißt nach entweder zwei oder
fünf Jahren, je nachdem, was vereinbart wurde. Der Bauherr hat also lange über die
Gewährleistungsfristen der Firmen hinaus einen Haftungsanpruch gegenüber dem
Architekten.