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Baurecht: Planung
Wie ermittelt der Architekt die Baukosten?

Der Bauherr möchte natürlich möglichst frühzeitig wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Die Ermittlung dieser so genannten "Gesamtkosten" ist Aufgabe des Architekten. Zu den Gesamtkosten gehören neben den Baukosten auch die Kosten für die Erschließung, Gebühren, Honorare, Außenanlagen, Nebenkosten usw. Alle diese Kosten werden in einem Kostenrahmen zusammengefasst. Je nach Planungsstufe können die Kosten immer exakter ermittelt werden:
- In der Vorplanungsphase wird eine Kostenschätzung erstellt. Dies ist eine relativ grobe Schätzung der Baukosten auf der Grundlage des umbauten Raumes und der Wohnfläche.
- In der Entwurfsphase macht der Architekt eine genauere Kostenberechnung und gliedert die Kosten des Hauses nach einzelnen Gewerken (Handwerksbereichen) auf.
- Nach der Ausführungsplanung, wenn die Arbeiten an Handwerker vergeben werden, folgt der Kostenanschlag und nach Beendigung des Baus werden alle Kosten in der Kostenfeststellung zusammengefasst.

Wie haftet der Architekt?
Der Architekt haftet nach dem Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff BGB (obwohl der Architekt je nach Leistungsphase auch Dienstleistungen erbringt, wird der Architektenvertrag insgesamt juristisch als Werkvertrag betrachtet). Die Haftung für einen Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt fünf Jahre.

Was Bauherren wissen sollten:
Haben Sie einen so genannten "Vollarchitektenvertrag" abgeschlossen (der Architekt hat alle neun Leistungsphasen, die in der HOAI aufgeführt sind, übernommen), beginnt die Verjährungsfrist aus dem Architektenvertrag erst, nachdem die Gewährleistungsfristen der Firmen abgelaufen sind. Das heißt nach entweder zwei oder fünf Jahren, je nachdem, was vereinbart wurde. Der Bauherr hat also lange über die Gewährleistungsfristen der Firmen hinaus einen Haftungsanpruch gegenüber dem Architekten.



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