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Umzugs 1x1
Steuern und Versicherungen
Umzugskosten gehören zu den so genannten Kosten der privaten Lebensführung
und sind als solche normalerweise nicht steuerlich absetzbar. Wenn
allerdings der Wohnungswechsel "beruflich veranlasst" ist, können Sie
die Umzugskosten in der Einkommenserklärung als Werbungskosten steuerlich
geltend machen - vorausgesetzt Sie haben Quittungen und Belege gesammelt.
Anstelle von einzelnen Nachweisen können aber auch Pauschalbeträge
veranschlagt werden: Diese werden nach Familienstand und Gehalt berechnet und sind in § 10 des BUKG (Bundesumzugskostengesetz) festgelegt.
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Wann ist ein Umzug "beruflich veranlasst"?
Ein Wohnungswechsel gilt als beruflich veranlasst, wenn Sie den Arbeitgeber
wechseln und deshalb in einen anderen Ort ziehen. Ob das auf Ihren eigenen
Wunsch erfolgt oder Ihnen gekündigt worden ist, spielt dabei keine Rolle.
Auch wenn der Arbeitgeber den Firmensitz verlegt, Sie eine Dienstwohnung beziehen
oder räumen oder Sie eine doppelte Haushaltsführung beginnen bzw. beenden,
können Sie die Umzugskosten von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt,
wenn Sie innerhalb eines Unternehmens oder der Behörde versetzt werden.
In Freiburg studiert, in Kiel einen Job gefunden? Auch dann gilt der Umzug
als beruflich bedingt. Denn eine berufliche Veranlassung besteht auch für
Berufsanfänger.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel
beruflich veranlasst sein - etwa wenn der Weg zur Arbeit erheblich verkürzt wird.
"Erheblich" heißt nach gängiger Rechtssprechung: Sie sparen durch den Umzug für die
tägliche Hin- und Rückfahrt mindestens eine Stunde ein bzw. verkürzen den Fahrtweg
um etwa neun Kilometer. Ist die neue Wohnung von der Arbeit in weniger als zehn
Minuten zu Fuß zu erreichen, sind die Umzugskosten ebenfalls als Werbungskosten
absetzbar.
In Einzelfällen haben die Finanzgerichte die Kosten eines Umzugs als
"außergewöhnliche Belastung" anerkannt, wenn gesundheitliche Gründe den Umzug
zwingend notwendig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn der Umzug erfolgt,
um Gesundheitsschäden bis hin zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
Allerdings gibt es hier keine einheitliche Regelung, die Gerichte entscheiden von
Fall zu Fall.
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Welche Umzugskosten können Sie von der Steuer absetzen?
Steuerlich absetzbar sind:
- zwei Fahrten zur Wohnungssuche und -besichtigung (inklusive Tage- und Übernachtungsgeld)
- Reisekosten für alle, die mit umziehen
- Mietentschädigung
- Maklergebühren
- Verpflegung für die Umzugshelfer
- Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
- Umzugstransporter
- Kosten für Kochherd und Öfen
- Babysitter am Umzugstag
- sonstige Umzugskosten, z.B. Renovierungskosten
Unser Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater oder Finanzamt über
die aktuelle Situation. Denn die Steuergesetzgebung kann sich immer mal ändern.
Für Umzüge ins Ausland gelten zum Teil andere steuerliche Abzugsmöglichkeiten.
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Steuerliche Grenzen
Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen die Grenzen auf, im Rahmen eines
beruflich bedingten Umzugs anfallende Kosten steuerlich geltend zu machen.
In einem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 (Az.: VI R 147/99) entschieden die obersten
Finanzrichter, dass Aufwendungen für den Verkauf eines Eigenheims anlässlich eines
beruflich bedingten Umzugs nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Dabei ging es
um Maklerkosten für den Verkauf des Hauses sowie die Vorfälligkeitsentschädigung
für die Ablösung eines Darlehens. Auch wenn der Ortswechsel selbst berufliche Gründe
hat, so die Begründung des BFH, sei der Verkauf von Wohneigentum der privaten
Vermögensphäre zuzurechnen. Deshalb könne das Geld für den Makler nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend gemacht werden.
In einem weiteren Urteil (Az.: VI R 28/97) von demselben Tag versagte der BFH die
steuerliche Anerkennung der beim Verkauf eines Eigenheims angefallenen Veräußerungsverluste
einschließlich der Finanzierungskosten. Aufgrund einer geplanten Versetzung in eine
andere Region hatte sich ein Arbeitnehmer dort ein Eigenheim gekauft, mit der Absicht,
dieses zu renovieren und als Wohnsitz zu nutzen. Nachdem der Arbeitgeber seine
Entscheidung rückgängig gemacht hatte, sah sich der Arbeitnehmer gezwungen, sein
frisch renoviertes und mit beträchtlichen Finanzierungskosten belastetes Haus mit
Verlust zu verkaufen. Grundsätzlich können nach Rechtsauffassung des BFH zwar auch
Umzugskosten zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen und damit nach § 12 Nr. 1
Einkommenssteuergesetz abzugsfähig sein. Davon ausgenommen seien jedoch Kosten der
privaten Lebensführung, zu denen die im Zusammenhang mit Erwerb oder Verkauf einer
Immobilie entstandenen Kosten und Verluste gehörten.
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Versicherungen
Wenn Sie zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen, sollten Sie auf jeden Fall
eine Hausratversicherung abschließen. So versichern Sie sich gegen Feuer,
Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie gegen Vandalismus.
Achten Sie darauf, die Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert des Hausrats anzupassen.
Wenn Sie schon vor dem Umzug eine Versicherung haben, genießen Sie beim Wohnungswechsel
innerhalb Deutschlands während des Umzugs, längstens jedoch bis zwei Monate nach Umzugsbeginn
Versicherungsschutz - und zwar sowohl für die alte als auch für die neue Wohnung.
Allerdings muss Ihre Versicherung rechtzeitig vor dem Umzug informiert sein.
Weitere Versicherungen für Eigenheimbesitzer: Eine Wohngebäudeversicherung bietet Schutz
bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Wenn die Heizung mit Öl betrieben
wird, bietet sich außerdem eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung an. Und auch eine
Rechtsschutzversicherung für Wohneigentum kann sinnvoll sein. Sie schützt vor finanziellen
Schäden durch Rechtsstreitigkeiten.
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